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Recht & Garantie

Garantie und Mängel: Deine Rechte gegenüber dem Handwerker

5 Jahre Werkmängelgarantie nach SIA-Norm 118? Wann sie gilt, wie du Mängel rügst und Fristen einhältst.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert Juni 2026

Der Plattenleger fliesst nach 3 Jahren ab, der Anstrich blättert nach 18 Monaten – musst du das hinnehmen oder zahlt der Handwerker? Die Antwort hängt von Vertrag und Norm ab.

Zwei rechtliche Grundlagen

GrundlageGarantiedauerWann gilt sie?
Obligationenrecht (OR Art. 371)2 Jahre (Bauten: 5 Jahre)Wenn nichts anderes vereinbart
SIA-Norm 1185 Jahre WerkmängelhaftungWenn im Vertrag vereinbart
SIA-Norm 118 (versteckte Mängel)10 JahreBei absichtlicher Verschleierung

Mängelrüge – die Fristen, die du kennen musst

Das Wichtigste: Mängel musst du sofort melden, sobald du sie entdeckst. Schweizer Gerichte legen "sofort" meist als 7 Tage aus. Wer länger wartet, riskiert seinen Anspruch zu verlieren.

  1. Mangel entdeckt → schriftliche Mängelrüge (per Einschreiben) binnen 7 Tagen.
  2. Beschreibung des Mangels mit Fotos und Datum.
  3. Frist setzen zur Nachbesserung (üblich: 14–30 Tage).
  4. Bei Nicht-Reaktion: Ersatz-Handwerker beauftragen, Kosten zurückfordern.
  5. Spätestens nach 5 Jahren (SIA 118) bzw. 2 Jahren (OR) abgeschlossen.
Häufiger Fehler
Mündliche Mängelrüge per Telefon zählt vor Gericht nichts. Immer schriftlich – am besten per A-Post mit Tracking oder Einschreiben.

Welche Mängel sind reklamierbar?

  • Funktionale Mängel (z.B. undichte Leitung, kalter Heizkörper)
  • Optische Mängel (z.B. unsaubere Fugen, Farbfehler)
  • Materialfehler (z.B. minderwertige Platten verwendet)
  • Ausführungsfehler (z.B. nicht fachgerechte Verlegung)

Nicht reklamierbar sind übliche Abnutzungserscheinungen, vom Auftraggeber verursachte Schäden und Punkte, die bei der Abnahme bereits sichtbar waren und nicht gerügt wurden.

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