Recht & Garantie
Garantie und Mängel: Deine Rechte gegenüber dem Handwerker
5 Jahre Werkmängelgarantie nach SIA-Norm 118? Wann sie gilt, wie du Mängel rügst und Fristen einhältst.
8 Min Lesezeit · Aktualisiert Juni 2026
Der Plattenleger fliesst nach 3 Jahren ab, der Anstrich blättert nach 18 Monaten – musst du das hinnehmen oder zahlt der Handwerker? Die Antwort hängt von Vertrag und Norm ab.
Zwei rechtliche Grundlagen
| Grundlage | Garantiedauer | Wann gilt sie? |
|---|---|---|
| Obligationenrecht (OR Art. 371) | 2 Jahre (Bauten: 5 Jahre) | Wenn nichts anderes vereinbart |
| SIA-Norm 118 | 5 Jahre Werkmängelhaftung | Wenn im Vertrag vereinbart |
| SIA-Norm 118 (versteckte Mängel) | 10 Jahre | Bei absichtlicher Verschleierung |
Mängelrüge – die Fristen, die du kennen musst
Das Wichtigste: Mängel musst du sofort melden, sobald du sie entdeckst. Schweizer Gerichte legen "sofort" meist als 7 Tage aus. Wer länger wartet, riskiert seinen Anspruch zu verlieren.
- Mangel entdeckt → schriftliche Mängelrüge (per Einschreiben) binnen 7 Tagen.
- Beschreibung des Mangels mit Fotos und Datum.
- Frist setzen zur Nachbesserung (üblich: 14–30 Tage).
- Bei Nicht-Reaktion: Ersatz-Handwerker beauftragen, Kosten zurückfordern.
- Spätestens nach 5 Jahren (SIA 118) bzw. 2 Jahren (OR) abgeschlossen.
Häufiger Fehler
Mündliche Mängelrüge per Telefon zählt vor Gericht nichts. Immer schriftlich – am besten per A-Post mit Tracking oder Einschreiben.
Welche Mängel sind reklamierbar?
- Funktionale Mängel (z.B. undichte Leitung, kalter Heizkörper)
- Optische Mängel (z.B. unsaubere Fugen, Farbfehler)
- Materialfehler (z.B. minderwertige Platten verwendet)
- Ausführungsfehler (z.B. nicht fachgerechte Verlegung)
Nicht reklamierbar sind übliche Abnutzungserscheinungen, vom Auftraggeber verursachte Schäden und Punkte, die bei der Abnahme bereits sichtbar waren und nicht gerügt wurden.
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